Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung kommt für Schadenersatz auf, wenn auf Deinem Grundstück etwas passiert.
Kommt jemand zu Schaden, weil von Deinem Haus zum Beispiel Dachziegel heruntergefallen sind oder der Gehweg im Winter nicht geräumt war, haftest Du als Eigentümer dafür. Grundsätzlich mit Deinem kompletten Vermögen. Eine Haftpflichtversicherung ist daher also unerlässlich. Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, benötigst Du dafür eine gesonderte Police.
Personenschäden
Verbraucherschützer empfehlen eine Deckungssumme von mindestens zehn Millionen Euro für die Police, denn besonders Personenschäden und Schmerzensgeldforderungen können schnell zu sehr hohen Schadensummen führen.
Sachschäden
Ob geparkte Autos oder der Wintergarten des Nachbarn. Umstürzende Bäume, Dachziegel oder herunterstürzendes Eis vom Dach können schnell einen Schaden verursachen. Gut, wenn sich Deine Haftpflichtversicherung darum kümmert.
Vermögensschäden
Das können Folgeschäden aus einem Personen- oder Sachschaden sein. Wenn z. B. eine Person durch einen Unfall auf Deinem Grundstück einen Verdienstausfall erleidet oder Daten auf der Festplatte eines beschädigten Computers wiederhergestellt werden müssen.
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für Heizöltanks wird zwischenzeitlich in vielen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen eingeschlossen. In der Regel werden allerdings Begrenzungen hinsichtlich des Fassungsvermögens der Heizöltanks vereinbart. Sofern die Tanks ein höheres Fassungsvermögen aufweisen, ist eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nötig und auf jeden Fall empfehlenswert.
In der Haftpflichtversicherung werden neben dem Versicherungsnehmer üblicherweise auch weitere Personen versichert. Dies hat jedoch einen Nachteil: Ansprüche der versicherten Personen gegeneinander sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. So ist z.B. der Rückbau einer Parabolantenne durch einen Mieter von der Eigentümergemeinschaft (also nicht nur des einzelnen Eigentümers) nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Es sei denn, dies ist explizit anders in den Bedingungen geregelt.
Generell sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen nicht versichert. Oft können Schäden an geliehenen mobilen Sachen jedoch in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. So ist dann z.B. auch die geliehene Heckenschere im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Beim Abschluss des Versicherungsvertrages und auch im Leistungsfall musst Du bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Eine wichtige Obliegenheit ist es z.B. einen entstandenen Schaden unverzüglich zu melden, damit der Schadenhergang prüfbar bleibt. Geschieht die Meldung des Schadens beispielsweise erst nach erfolgter Reparatur, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Einige Versicherer verzichten aber auf ihr Recht auf Leistungsfreiheit/-kürzung.
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch dessen Repräsentanten für die Einhaltung von Obliegenheiten verantwortlich. Der Versicherungsnehmer muss sich also auf das richtige Verhalten anderer Personen verlassen, um im Schadenfall keine Probleme wegen einer Obliegenheitsverletzung (z.B. unverzügliche Schadenmeldung) zu bekommen. Wer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, klären die Vertragsbedingungen nicht immer eindeutig. Mit der sogenannten Repräsentantenklausel wird sichergestellt, dass neben dem Versicherungsnehmer nur bestimmte Personen als Repräsentanten zählen.
Hast Du es als Versicherungsnehmer - fahrlässig - versäumt Deinen Pflichten nachzukommen? Dann bist Du froh, wenn die Versehensklausel in Deinem Deckungsumfang enthalten ist. Denn sie schützt davor, dass die Versicherung ggf. von Ihrer Leistungspflicht befreit werden kann. Zu den Pflichten und Obliegenheiten gehört unter anderem, die fristgerechte und zeitnahe Meldung von verursachten Schäden. Jedoch auch die Mitteilung über mögliche Veränderungen von Risiken etc. Kannst Du glaubhaft nachweisen, dass es sich beim Versäumen Deiner Pflichten um ein Versehen gehandelt hat und Du diese nach Kenntnisnahme unmittelbar nachgeholt hast, genießt Du weiterhin den Versicherungsschutz.
Durch starken Wind löst sich ein Dachziegel des Hauses und beschädigt den ordnungsgemäß geparkten PKW eines Mieters. Da der betroffene Bereich des Dachs erst vor einigen Monaten nach einem Sturmschaden erneuert worden war, besteht begründeter Verdacht, dass die Dachdeckerfirma nicht sachgemäß gearbeitet hat. Diese Firma gehört jedoch dem Schwiegervater des Versicherungsnehmers. Er wünscht keine Regressnahme bei diesem um den Familienfrieden zu waren.
Da die allermeisten Fotovoltaik-/Solaranlagen in der Regel auf dem Dach montiert werden, besteht hier auch immer die Gefahr, dass durch herabfallende Module oder Montagegestelle ein Schaden an Dritten, wie z. B. parkenden Autos, entsteht. Dasselbe gilt für Brände einer Fotovoltaik-/Solaranlage, die durch die Anlage selbst verursacht zwar sehr selten auftreten, aber dennoch große Schäden an z. B. Nachbargebäuden anrichten können. In diesen Fällen hilft die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Ob eine automatische Mitversicherung gilt, variiert je nach Versicherer und muss ggf. individuell geklärt werden. Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage gilt als gewerbliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit kann oft mitversichert werden.
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Katja Aust
Spezialistin Privatkunden
Nancy Beckert
Spezialistin Privatkunden