Eine Wohngebäudeversicherung um Deine Immobilie optimal abzusichern
Ob Feuer, Sturm oder Leitungswasser, eine Wohngebäudeversicherung schützt Dich vor dem finanziellen Ruin und erstattet Kosten für Reparaturarbeiten bis hin zum Wiederaufbau Deiner Immobilie. Je nach Tarif auch mit Elementarschutz und anderen wichtigen Erweiterungen.
Feuer
Versichert sind Schäden durch ein Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Ein Blitzschlag in das Gebäude und die Folgeschäden, sowie Explosionen. Versichert gilt der Betrag der aufgewendet werden muss, um das Gebäude wieder errichten zu können.
Sturm
Versichert ist Wind ab Stärke 8 und Hagel sowie die Folgeschäden. Ein Risiko, das besonders in den letzten Jahren immer mehr zugenommen hat.
Leitungswasser
Versichert sind Heizungs- und Wasserrohre gegen Rohrbruch. Auch Wasserzuleitungsrohre auf dem Grundstück, die das Haus versorgen, sind versichert. Heizungsanlagen und sanitäre Einrichtungen sind bei Frostschäden versichert, z.B. infolge eines plötzlichen, nicht vorhersehbaren Temperatursturzes. Allgemein sind auch Nässeschäden aus Rohrsystem sowie aus Aquarien oder Wasserbetten abgesichert.
Feuerrohbauversicherung
Bereits ab Baubeginn ist es wichtig, dass Dein Zuhause gegen Brand, Blitzschlag oder Explosion versichert ist. Die Feuerrohbauversicherung ist ab Baubeginn beitragsfrei versichert und geht ab Fertigstellung/Einzug in das Haus in eine normale (beitragspflichtige) Wohngebäudeversicherung über. Darüber hinaus ist sie eine Grundvoraussetzung für Deine Baufinanzierung.
Bereits ab Baubeginn ist es wichtig, dass Dein Zuhause gegen Brand, Blitzschlag oder Explosion versichert ist. Das kann auch über eine Bauleistungsversicherung abgesichert werden, allerdings ist dort dann – im Gegensatz zu Feuerrohbauversicherung – ein gesonderter Beitrag nötig. Versichert gilt der Betrag der aufgewendet werden muss, um das Gebäude, so wie es geplant war, wieder errichten zu können. Wenn z.B. bei einem Schaden durch Blitzschlag der Dachstuhl ausbrennt und das Löschwasser zu Feuchtigkeitsschäden führt, muss das im Bau befindliche Haus abgerissen und neu aufgebaut werden. Die Feuerrohbauversicherung ersetzt sämtliche anfallenden Kosten. Die Feuerrohbauversicherung ist ab Baubeginn beitragsfrei versichert und geht ab Fertigstellung/Einzug in das Haus in eine normale (beitragspflichtige) Wohngebäudeversicherung über. Einige wenige Versicherer bieten die beitragsfreie Rohbauversicherung auch für Schäden durch Leitungswasser und Sturm an.
Zu den Elementarschäden zählen beispielsweise:
- Überschwemmungen
Überschwemmung des Grundstücks durch Regen oder das Ausufern von Gewässern oder den Austritt von Grundwasser durch diese Ursachen. - Rückstau
Eindringen von Wasser aus den Ableitungsrohren des Gebäudes in das Haus, verursacht durch Regen oder das Ausufern von Gewässern. - Schneelast
Wirkung des Gewichts von Schnee und Eismassen. - Lawinen
An Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen. - Erdrutsch
Naturbedingtes Abrutschen von Erd- oder Gesteinsmassen. - Erdfall
Naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. - Erdbeben
Naturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch Vorgänge im Erdinnern.
Hochwasser und Überschwemmungen haben in den letzten Jahren immer mehr zugenommen und sind damit zum hauptsächlichen Kostentreiber der Elementarschadenversicherung geworden. Neben den nötigen Trocknungsarbeiten am Gebäude kommen oft weitere Kosten hinzu: Schlamm und Unrat, der in die Gebäude geschwemmt wird, muss entsorgt, Wände neu gestrichen und Böden ausgetauscht werden. Einige Versicherer sind daher dazu übergegangen, Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung aus dem Leistungskatalog heraus zu nehmen und die Elementarschadenversicherung ohne diese Gefahren anzubieten.
Die bestmögliche Abrundung des Versicherungsschutzes für Dein Haus ist eine Deckung gegen unbenannte Gefahren. Zugegeben, eine etwas schwer greifbare Gefahrengruppe. Mit dem Einschluss werden Gefahren versichert, die in den Bedingungen nicht benannt wurden. Hier gehen die Versicherer den umgekehrten Weg und schließen nur bestimmte Schadensereignisse vom Versicherungsschutz aus. Solche Ausschlüsse sind z. B. Krieg, Vorsatz und Kernenergie. Alles andere ist grundsätzlich versichert.
Die Selbstbeteiligung ist der Teil eines Schadens, den Du im Schadenfall selbst übernehmen musst. Er wird als absoluter oder prozentualer Anteil festgelegt und vertraglich vereinbart. Wenn Du eine Selbstbeteiligung vereinbart hast, werden nur darüber hinausgehende Summen von der Versicherung bezahlt. Für eine Selbstbeteiligung kannst Du dich entscheiden, wenn Du den Beitrag reduzieren oder „Kleinschäden“ selbst tragen willst. Auch wenn Du keine generelle Selbstbeteiligung vereinbart hast, können einzelne Bausteine (z. B. Elementarschäden) mit einem Eigenanteil versehen sein.
Im schlimmsten Fall - dem Totalschaden - wird höchstens die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Daher sollte die Versicherungssumme auch dem tatsächlichen Wert Deines Wohngebäudes inklusive aller Nebengebäude (z.B. Garage) entsprechen. Ist der tatsächliche Wert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens jedoch größer als die vereinbarte Versicherungssumme, spricht man von einer Unterversicherung. Das verhältnis von Versicherungssumme zum Wert des Gebäudes wird dann im Schadenfall entsprechend anteilig auf die Schadenzahlung angerechnet. Beispiel: Die Versicherungssumme wurde mit 200.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Wert des Gebäudes beträgt aber 400.000 Euro. Die Versicherungssumme beträgt also nur die Hälfte der eigentlich benötigten Versicherungssumme. Damit wird auch jeder Schaden nur zur Hälfte erstattet. Ein Schaden in Höhe von 15.000 Euro wird also nur mit 7.500 Euro erstattet.
Um die Folgen dieser „Fehleinschätzung der Versicherungssumme“ zu vermeiden, kann mit dem Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Dann verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Höhe der Unterversicherung. Meist geht es dabei um die Angabe der Wohnfläche und einer Mindestversicherung je Quadratmeter.
Hast Du einen Schaden verursacht, prüft der Versicherer, ob Du evtl. grob fahrlässig gehandelt hast. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Kerze längere Zeit unbeobachtet bleibt und daraufhin das Gebäude abbrennt. Aber auch wenn eine Badewanne überläuft, weil Du beim Telefonieren vergessen hast das Wasser wieder abzudrehen. Oder auch wenn Fenster geöffnet sind, Du aber das Haus verlassen hast. In einem solchen Fall kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verweigern.
Für Vermieter kann ein Leitungswasserschaden, ein Sturm oder auch ein Brand sehr schnell dazu führen, dass vermieteten Wohnungen zeitweise nicht mehr bewohnbar sind. Bis die Schadenursache behoben ist, müssen Mieter auch keine Miete zahlen. Ziehen sich Aufräumarbeiten nach einem Sturm hin, oder verzieht sich der Geruch nach einem Brand über längere Zeit nicht, drohen dem Vermieter große finanzielle Verluste. Mit der Klausel „Mietausfall“ können Sie diese finanzielle Lücke schließen.
Aufräumungskosten und Abbruchkosten sind ein wesentlicher Teil der Gebäudeversicherung. Denn neben den eigentlichen Aufräumungs- und Abbruchkosten ist auch die Entsorgung des Schuttes mitversichert. Der fällt besonders nach einem Brand unter die Rubrik „Sondermüll“ und verursacht erhebliche Kosten. Bewegungs- und Schutzkosten entstehen immer dann, wenn Sachen zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Hierunter fallen z.B. die Kosten für die Demontage einer Einbauküche, um an die schadhafte Stelle eines Rohres zu gelangen.
Bei Sengschäden wird das Gebäude oder Bestandteile davon durch z.B. eine glimmende Zigarettenkippe, glühende Kohlestücke des Kaminofens oder auch durch die Hitze von Beleuchtungskörpern beschädigt. Da das nicht als offenes Feuer, also nicht als Brand, definiert ist (u.a. keine Flammenbildung, kein Ausbreiten des Feuers), ist für derartige Schäden der Einschluss von Sengschäden nötig.
In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch "bestimmungswidrig ausgetretenes" Leitungswasser versichert. Also auch wenn es durch eine Verstopfung austritt und zu einem Schaden führt. Die Kosten für notwendige Beseitigung der Rohrverstopfung werden allerdings nur mit einer extra Klausel übernommen. Da Rohrverstopfungen oft auch erst nach einigen Metern im Abfluss auftreten, ist die Behebung oft nicht einfach und entsprechend teuer.
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Katja Aust
Spezialistin Privatkunden
Nancy Beckert
Spezialistin Privatkunden